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Baurecht

Der Erfolg von Bauvorhaben und die zielgerichtete Abwicklung von Problemfällen hängt maßgeblich von den bestehenden Rechtsbeziehungen ab. Die Erfahrungen aus zahlreichen Bauprozessen zeigen, dass wesentlichste Rechtsbeziehungen sowohl auf den Leistungsgegenstand, den Preis wie die Erfüllungsverpflichtungen bei Auftreten von Mängeln nicht bzw. völlig unzureichend, jedenfalls aber nicht im Sinne des um Rechtsrat ansuchenden Mandanten geregelt sind. Dies betrifft die Entscheidung der Generalunternehmer oder Einzelunternehmer, Werkvertrag, Vollständigkeit der Leistungsverzeichnisse, echter oder unechter Pauschalpreis, Gewährleistungsregeln, Zurückbehaltungsrechte, Ersatzvornahmen.
Im Bauträgervertragsrecht ist für den Bauträger entscheidend, klare Regeln für das Freiwerden der Kaufpreisteile unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu erhalten, umgekehrt für den Kunden, das entsprechende Sicherungsmodell laut Bauträgervertragsgesetz verwirklicht zu sehen. Auf die umfassende Novellierung gem. BTVG - Novelle 2008 ist hiebei Bedacht zu nehmen. Zahlreiche gängig verwendete Vertragsklauseln haben vor der strengen Prüfung nach Konsumentenschutzrecht ausgedient und erfordern eine umsichtige Neuorientierung zur Herstellung eines angemessenen Interessenausgleiches zwischen Bauträger und Erwerber.
In den seltensten Fällen genügt es nach unserer Erfahrung, sich auf Vertragsschablonen zu verlassen. Dies gilt übrigens auch für die oft kaufentscheidende Frage der baurechtlichen Widmung einschließlich Folgeverpflichtungen aus dem Baurecht.

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